Häufige Fragen

Kann mein Kind nach Konfirmation oder Erstkommunion schulfrei bekommen?

Es ist tatsächlich so, dass Schülerinnen und Schüler am Tag nach diesen oder entsprechenden religiösen Feiern schulfrei bekommen können, wenn sie dieses vorher beantragen. Das ist dem Runderlass „Unterricht an kirchlichen Feiertagen und Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen“ vom 1.11.2012 zu entnehmen (Punkt 5).

Wann gibt es hitzefrei?

Wäre das nicht schön, wenn der Ruf „Hitzefrei“ durch die Schule geht, sobald die Quecksilbersäule eine bestimmte Gradzahl überschreitet? So ist das leider nicht geregelt. Wer wann über Hitzefrei entscheidet ist im Runderlass “Unterrichtsorganisation” vom 20.12.2013 vorgegeben.

Wer kann Hitzefrei bekommen?
Hitzefrei kann es nur in Schulen des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I geben. In der Oberstufe oder in der berufsbildenden Schule gibt es keine Hitzefrei-Regelung.

Wer entscheidet über Hitzefrei?
Die Schulleiterin oder der Schulleiter können für einzelne oder alle Klassen Hitzefrei geben.

Wann wird Hitzefrei gegeben?
Die Schulleitung kann Hitzefrei geben, wenn der Unterricht durch hohe Temperaturen in den Schulräumen erheblich beeinträchtigt wird und andere Formen der Unterrichtsgestaltung nicht sinnvoll erscheinen.

Wer muss informiert werden?
Der Träger der Schülerbeförderung muss unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden. Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler sind in geeigneter Weise über das Verfahren zu unterrichten.

Was ist mit der Betreuung der Kinder?
Schülerinnen und Schüler, die trotz eines angeordneten Unterrichtsausfalls zur Schule gekommen sind, müssen beaufsichtigt werden. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Unterrichts müssen Schülerinnen und Schüler bis zum Verlassen der Schule beaufsichtigt werden. Schülerinnen und Schüler an der Grundschule dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Erziehungsberechtigten nach Hause entlassen werden.

Die genauen Formulierungen finden Sie im Runderlass des MK v. 20.12.2013„Unterrichtsorganisation“.

Wie viele Arbeiten darf mein Kind in der Woche schreiben?

Der Runderlass zu schriftlichen Arbeiten gibt vor, dass

  • Arbeiten möglichst gleichmäßig über das Schuljahr verteilt werden, um Häufungen vor den Zeugnis- und Ferienterminen zu vermeiden,
  • während einer Kalenderwoche von einer Klasse oder Lerngruppe höchstens drei bewertete schriftliche Arbeiten geschrieben werden dürfen,
  • an einem Schultag nicht mehr als eine bewertete schriftliche Arbeit geschrieben werden darf,
  • Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen einen Nachteilsausgleich bei der Anfertigung bewerteter schriftlicher Arbeiten bekommen können (z.B. durch Pausen, längere Bearbeitungsdauer, Anpassung der Aufgabenformate, zusätzliche Hilfsmittel),
  • die Korrekturzeiten im Primarbereich eine Woche, im Sekundarbereich I zwei Wochen und im Sekundarbereich II drei Wochen nicht überschreiten sollen,
  • die Erziehungsberechtigten Gelegenheit erhalten müssen, in die korrigierte Arbeit Einblick zu nehmen,
  • bei der Korrektur oder bei der Rückgabe der korrigierten Arbeit von der Fachlehrkraft die richtige Lösung der gestellten Aufgabe darzustellen oder mit der Klasse zu erarbeiten ist,

Zu schlecht ausgefallen?
Zeigt sich bei der Korrektur und Bewertung, dass mehr als 30 % der Arbeiten einer Klasse oder Lerngruppe mit „mangelhaft” oder „ungenügend” bewertet werden müssen, so wird die Arbeit nicht gewertet. Von dieser Vorschrift darf mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters abgewichen werden. Die Klassenelternvertretung ist über die Entscheidung unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

Die Gesamtanzahl der bewerteten schriftlichen Arbeiten ist in den Grundsatzerlassen oder Rahmenrichtlinien bzw. Kerncurricula festgelegt.

Details können Sie nachlesen im Runderlass d. MK v. 22.3.2012 – 33-83201 (SVBl. 5/2012 S.266), geändert durch RdErl. vom 9.4.2013 (SVBl. 6/2013 S.222): Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen.

Wie groß darf eine Klasse sein?

Der Klassenbildungserlass informiert über die Schülerhöchstzahlen pro Klasse. Dabei werden auch die Regularien für Kombiklassen oder z.B. Klassen mit einem großen Anteil von Kindern aus zugewanderten Familien mit Defiziten in der deutschen Sprache gegeben.

Lesen Sie detailliert nach im Runderlass des MK v. 7.7.2011 – 15-84001/3 (SVBl 8/2011 S.268), geändert durch RdErl. vom 31.7.2012 (SVBl. 9/2012 S.461; ber. S.522), 7.5.2013 (SVBl. 6/2013 S.219) und vom 5.5.2014 (SVBl. 6/2014 S.270): Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen.

Was muss ich als Elternvertreter an der Grundschule wissen?

Der Grundschulerlass gibt Auskunft zu folgenden Punkten:

  1. Stellung der Grundschule innerhalb des öffentlichen Schulwesens
  2. Aufgaben und Ziele
  3. Zusammenarbeit von Grundschulen und Tageseinrichtungen für Kinder
  4. Stundentafel
  5. Organisation von Lern- und Lehrprozessen
  6. Individuelle Lernentwicklung und Leistungsbewertung
  7. Schullaufbahnempfehlung
  8. Zusammenarbeit mit anderen Schulen und Einrichtungen
  9. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

Bitte lesen Sie die Details im Runderlass d. MK vom 1.8.2012: Die Arbeit in der Grundschule. Dieser Erlass wird gerade überarbeitet und erscheint in Kürze in neuer Fassung.

Weitere wichtige rechtliche Grundlagen:

Abschnitt Elternvertretung §§88-100 im Niedersächsischen Schulgesetz.

Verordnung über die Wahl der Elternvertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landeselternrates (Elternwahlordnung)
Vom 4. 6.1997 (Nds.GVBl. S.169; SVBl. 6/1997 S.239), geändert durch Art.1 der VO v. 4.3.2005 (Nds.GVBl. Nr.6/2005 S.78; SVBl. 4/2005 S.192) – VORIS 22410 01 66 –

Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen
RdErl. d. MK v. 22.3.2012 – 33-82100 (SVBl. 5/2012 S.266) – VORIS 22410 –

Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen
RdErl. d. MK v. 22.3.2012 – 33-83201 (SVBl. 5/2012 S.266), zuletzt geändert durch RdErl. vom 9.4.2013 (SVBl. 6/2013 S.222) – VORIS 22410 –

Zeugnisse in den allgemeinbildenden Schulen
RdErl. d. MK v. 5.12.2011 – 33-83203 (SVBl. 1/2012 S.6), zuletzt geändert durch RdErl. d. MK vom 11.8.2014 (SVBl. 9/2014 S. 453) – VORIS 22410 –

Wie entstehen Zeugnisse?

Der Zeugniserlass behandelt alle Fragestellungen rund um die Zeugnisse in seinen einzelnen Kapiteln:

  1. Zweck der Erteilung von Zeugnissen
  2. Bewertung
  3. Formvorschriften
  4. Bestimmungen für einzelne Schulformen und besondere Organisationsformen gemäß § 23 NSchG
  5. Abschluss- und Abgangszeugnisse; sonstige besondere Zeugnisse
  6. Würdigung ehrenamtlicher Tätigkeit
  7. Würdigung der Arbeit von Schülerlotsen

Details und Weitere Informationen finden Sie im Runderlass d. MK v. 5.12.2011: Zeugnisse in den allgemeinbildenden Schulen.

Worauf basieren die „Kopfnoten“ (Arbeits- und Sozialverhalten)?

Dazu gibt der Zeugniserlass im Abschnitt 3.7 Auskunft.

Die Bewertung des Arbeitsverhaltens bezieht sich vor allem auf folgende Gesichtspunkte:

  • Leistungsbereitschaft und Mitarbeit
  • Ziel- und Ergebnisorientierung
  • Kooperationsfähigkeit
  • Selbstständigkeit
  • Sorgfalt und Ausdauer
  • Verlässlichkeit

Die Bewertung des Sozialverhaltens bezieht sich vor allem auf folgende Gesichtspunkte:

  • Reflexionsfähigkeit
  • Konfliktfähigkeit
  • Vereinbaren und Einhalten von Regeln, Fairness
  • Hilfsbereitschaft und Achtung anderer
  • Übernahme von Verantwortung
  • Mitgestaltung des Gemeinschaftslebens

Für die Bewertung sind fünf Abstufungen vorgesehen, die aber nach Beschluss der Gesamtkonferenz von der Klassenkonferenz (im Benehmen mit dem Schulelternrat) auch frei formuliert werden könnten:

  • „verdient besondere Anerkennung” – diese Bewertung soll erteilt werden, wenn das Verhalten den Erwartungen in besonderem Maße entspricht und Gesichtspunkte hervorragen
  • „entspricht den Erwartungen in vollem Umfang” – diese Bewertung soll erteilt werden, wenn das Verhalten den Erwartungen voll und uneingeschränkt entspricht
  • „entspricht den Erwartungen” – diese Bewertung soll erteilt werden, wenn das Verhalten den Erwartungen im Allgemeinen entspricht
  • „entspricht den Erwartungen mit Einschränkungen” – diese Bewertung soll erteilt werden, wenn das Verhalten den Erwartungen im Ganzen noch entspricht
  • „entspricht nicht den Erwartungen” – diese Bewertung soll erteilt werden, wenn das Verhalten den Erwartungen nicht oder ganz überwiegend nicht entspricht und eine Verhaltensänderung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.

Details und Weitere Informationen finden Sie im Runderlass d. MK v. 5.12.2011: Zeugnisse in den allgemeinbildenden Schulen.
Wirtschaft fordert Kopfnoten
Insbesondere die Wirtschaft ist an den Kopfnoten im Zeugnis interessiert. Im Jahr 2012 ging die Aussage des DIHK-Präsident Hans-Heinrich Driftmann durch die Presse, dass die Informationen zu Sozialkompetenzen – wie Betragen, Fleiß und Ordnung – es Betrieben erleichtern würden, auch Jugendlichen mit schlechten Schulnoten eine Chance auf einen Ausbildungsplatz zu geben.
Landeselternrat sieht Probleme
Der Landeselternrat lehnt die aktuelle Praxis der Kopfnotenvergabe ab (Beschluss vom 14.06.2013). Eine Ungleichbehandlung in der Feststellung der Kopfnoten müsse durch einheitlich standardisierte Verfahren ausgeschlossen werden.
Die Beurteilung der fachbezogenen Leistungen in den Zeugnissen orientiert sich zunehmend an Standards, die wissenschaftlich begründet und teilweise länderübergreifend vereinbart worden sind. Dem gegenüber stehen Verhaltensbeurteilungen, die häufig unsystematisch, zufällig und subjektiv sind.
Der Landeselternrat kann Beurteilungen des Arbeits- und Sozialverhaltens in Zukunft nur akzeptieren, wenn sie fundiert, wissenschaftlich evaluiert und allgemein anerkannt sind. (Schreiben des Landeselternrats vom 26.07.2013 an das Kultusministerium)

Wie viel Hausaufgaben darf mein Kind bekommen?

Der Hausaufgabenerlass erklärt den Sinn von Hausaufgaben und gibt vor, wie Hausaufgaben in den Unterricht eingebettet werden sollen.

Richtwerte für den maximalen Zeitaufwand zur Erstellung von Hausaufgaben außerhalb der Schule sind

  • im Primarbereich: 30 Minuten,
  • im Sekundarbereich I: 1 Stunde,
  • im Sekundarbereich II: 2 Stunden.

In Ganztagsschulen sollen Hausaufgaben bereits in der Schule erledigt werden. An Halbtagsschulen sollen an Schultagen mit Nachmittagsunterricht die erwähnten Zeiten unterschritten werden, wenn für den nächsten Tag Hausaufgaben gegeben werden.

Außer Lektüren dürfen im Primarbereich keine Hausaufgaben über das Wochenende gegeben werden. Im Sek. I Bereich wird mit der Formulierung “grundsätzlich keine Hausaufgaben” eine seltene Ausnahme vom Wochenend-Hausaufgabenverbot ermöglicht.

Ausführlich und genau finden Sie die Angaben im Runderlass d. MK v. 22.3.2012
Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen
33-82100 (SVBl. 5/2012 S.266) – VORIS 22410 –