Schulträgerschaft

Die gesetzlichen Regelungen zur Schulträgerschaft sind in den §§ 101 ff NSchG beschrieben.

Die Grundschulen sind in der Schulträgerschaft der Gemeinden, Samtgemeinden und öffentlich- rechtlich Verpflichteten in gemeindefreien Gebieten, Schulträger für die übrigen Schulformen sind die Landkreise. Kreisfreie Städte sind in der Regel Schulträger aller Schulen auf ihrem Gebiet. Allerdings haben die Gemeinden einen Anspruch auf Übertragung der Schulträgerschaft (nicht bei den Berufsschulen). Es gibt daher Landkreise, die (außer für die Grundschulen) Schulträger für alle Schulformen sind, während in anderen Kreisen bei den Gemeinden und Städten neben den Grundschulen auch die Schulträgerschaft über die anderen Schulformen besteht.

Aufgaben des Schulträgers sind im speziellen das notwendige Schulangebot (§ 106 NSchG) vorzuhalten, die erforderlichen Schulanlagen zu errichten, die notwendige Ausstattung und Finanzierung der Schulen, ihre ordnungsgemäße Unterhaltung, die Finanzierung über Kreisschulbaukassen, Bildung von kommunalen Schulausschüssen, aber auch z.B. Mitwirkung im Schulvorstand (§ 38 NSchG) oder Finanzierung der Schüler- und Elternvertretungen (§ 85 bzw. § 100 NSchG).

Dabei ist zu beachten, dass die Kosten für die Schulen zwischen den Kommunen (Landkreisen, Städten und Gemeinden) und dem Land aufgeteilt sind. Während erstere für Errichtung, Verwaltung und den Unterhalt der Schulen zuständig sind, liegt die Verantwortung des Landes bei der pädagogischen Seite, der Einstellung und Bezahlung der Lehrkräfte.

Die Landkreise und kreisfreien Städte haben sich als Träger der Schülerbeförderung (§ 114 NSchG) darum zu bemühen, dass die Fahrpläne und die Beförderungsleistungen der öffentlichen Verkehrsmittel in ihrem Gebiet den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler hinreichend Rechnung tragen.

Die Schulträger sind nach § 106 NSchG verpflichtet, Schulen (nach Maßgabe des Bedürfnisses) zu errichten, zu erweitern, einzuschränken, zusammenzulegen, zu teilen oder aufzuheben. Die Feststellung darüber übernimmt die Schulbehörde. Dazu ist das Benehmen mit dem Schulträger herzustellen. Die Schulbehörde trifft diese Entscheidung insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schülerzahlen, des vom Schulträger zu ermittelnden Interesses der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler sowie der Ziele des Schulentwicklungsplans (z. B. bei der Diskussion um die Errichtung neuer Gesamtschulen).

Dabei kommt an dieser Stelle den Elterngremien (Gemeinde-/ Stadt bzw. Kreiselternräten) eine große Bedeutung zu. Der Schulträger ist nach § 99 Abs. 1 NSchG verpflichtet, den Elternräten die für ihre Arbeit notwendigen Auskünfte zu erteilen und rechtzeitig Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, insbesondere bei schulorganisatorischen Entscheidungen nach § 106 Abs. 1 NSchG. Die Auskünfte müssen von sich aus, nicht erst auf Nachfrage, gegeben werden. Die grundlegenden Entscheidungen im Bereich des Schulträgers werden in den kommunalen Schulausschüssen vorbereitet.

Aus dem „Leitfaden zur Elternarbeit in Niedersachsen“, herausgegeben vom Landeselternrat Niedersachsen. Den kompletten Leitfaden können Sie beim Landeselternrat herunterladen.