Elternvertreter in den kommunalen Schulausschüssen

Laut § 110 NSchG bildet der Schulträger mit Ausnahme des Landes einen oder mehrere Schulausschüsse. Ihre Aufgabe ist es, die Beschlüsse des Rates vorzubereiten.

Neben den Vertretern des zuständigen kommunalen Parlamentes (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag) gehören dem Schulausschuss mindestens je ein Vertreter der Lehrerschaft, der Schülerschaft und der Elternschaft an. Den Schulausschüssen, die sowohl für allgemeinbildende als auch für berufsbildende Schulen zuständig sind, müssen ein Elternvertreter für die allgemeinbildenden und ein Elternvertreter für die berufsbildenden Schulen angehören (§110 Abs. 2 Satz 3 NSchG). Der zuständige Gemeinde-, Stadtrat, Kreistag kann die Zahl erhöhen.

Alle diese Mitglieder haben volles Stimmrecht. Die Entscheidungen des Schulausschusses haben nur empfehlenden Charakter.

Der Schulausschuss bearbeitet die Themen, die Gegenstand der Aufgaben des Schulträgers sind. Die Elternvertreter im Schulausschuss können sich aus ihrer Sicht zu allen Punkten der Tagesordnung äußern. Sie sind an Weisungen (gegenüber den Elternvertretungen, die sie zur Berufung vorgeschlagen haben) nicht gebunden. Im Schulausschuss haben sie außer dem Stimmrecht Rede-, Antrags-, und Informationsrecht. Sie berichten dem jeweiligen entsendenden Elterngremium, auch wenn sie aus diesem im Laufe der Amtsperiode des Schulausschusses ausgeschieden sein sollten, regelmäßig über ihre Arbeit.

Der/die Elternvertreter im kommunalen Schulausschuss wird/werden wie folgt bestimmt:

Der Schulträger teilt zunächst zu Beginn jeder neuen Legislaturperiode der kommunalen Gremien dem Gemeinde-, Stadt- oder Kreiselternrat (falls nicht vorhanden den Schulelternräten) mit, wie viele Mitglieder (Ersatzmitglieder) sie für den kommunalen Schulausschuss zur Berufung vorzuschlagen können („Verordnung über das Berufungsverfahren für die kommunalen Schulausschüsse“).

Die Vorschläge der Elternvertretungen sind für den Schulträger bindend. Ein Vorschlag kann nur zurückgewiesen werden, wenn er nicht rechtmäßig zustande gekommen ist. Wählbar sind Eltern (Erziehungsberechtigte), die ein Kind an einer Schule des jeweiligen Schulträgers haben und selbst nicht an einer Schule des Schulträgers tätig sind oder die Aufsicht darüber führen.

Die Vertreter der Eltern werden für die Dauer der vollen Wahlperiode berufen (5 Jahre). Ein Vertreter verliert seinen Sitz im Schulausschuss, wenn er sein Mandat niederlegt oder wenn sein Kind keine Schule mehr im Gemeinde- bzw. Kreisgebiet besucht, für die die betreffende Kommune Schulträger ist.

Aus dem „Leitfaden zur Elternarbeit in Niedersachsen“, herausgegeben vom Landeselternrat Niedersachsen. Den kompletten Leitfaden können Sie beim Landeselternrat herunterladen.