Die Kommunikation zwischen Schule und Elternhaus, zwischen den verschiedenen Elterngremien kann nur gelingen, wenn alle darauf achten, sich gegenseitig zu informieren, die Informationsrechte und -pflichten der einzelnen Gruppen berücksichtigt werden.
Diese Informationspflicht der Schule und dementsprechend das Informationsrecht der Eltern stellt sich wie folgt dar:
Die Schule ist dazu aufgefordert nach § 55 Abs. 2 NSchG den „Dialog“ mit den Erziehungsberechtigten bezüglich „der schulischen Entwicklung als auch des Leistungsstandes des Kindes zu führen, um entwicklungsspezifische Problemstellungen frühzeitig zu erkennen und gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten zu bewältigen“. Dies ist eine Pflicht der Schule ebenso wie diejenige, die “Erziehungsberechtigten über die Bewertung von erbrachten Leistungen und andere wesentliche, ihre Kinder betreffende Vorgänge in geeigneter Weise zu unterrichten“ (§ 55 Abs. 3 NSchG), grundsätzlich gilt dies auch gegenüber den Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler, solange nicht Widerspruch durch den Schüler eingelegt wird.
Die Lehrer sind verpflichtet, mit den Klassenelternschaften „Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts zu erörtern“ (§ 96 Abs. 4 NSchG). Dies gilt vor allem für Unterrichtsfächer, durch die das Erziehungsrecht der Eltern in besonderer Weise berührt wird, so den Sexualkundeunterricht.
Vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung sind nicht nur den Klassenelternschaften, sondern auch dem Schulelternrat gegenüber von der Schulleitung und den Lehrkräften die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, hier muss z. B. die Schulleitung von sich aus tätig werden (§ 96 Abs. 3 NSchG).
Für die Elterngremien gilt jedoch ebenfalls eine Berichtspflicht (§96 Abs. 2). Die Klassenelternvertreter berichten der Klasse aus SER, Konferenzen und Schulvorstand, der SER- Vorstand berichtet entsprechend aus den Gremien in der SER-Sitzung.
Auf der Ebene der Gemeinde- und Kreiselternräte gilt die rechtzeitige Informationspflicht der Elternräte durch den Schulträger (§ 99 Abs.1 S. 2).
Der Landeselternrat schließlich hat ebenfalls das Recht und die Pflicht, das Kultusministerium zu „beraten, ihm Vorschläge zu machen und Anregungen zu geben“ und die Verpflichtung, die Vorsitzenden der Kreiselternräte und der kreisfreien Stadtelternräte 1 bis 2 mal im Jahr zu informieren.
Aus dem „Leitfaden zur Elternarbeit in Niedersachsen“, herausgegeben vom Landeselternrat Niedersachsen. Den kompletten Leitfaden können Sie beim Landeselternrat herunterladen.