Das Niedersächsische Schulgesetz gibt den Rahmen für die Arbeit der niedersächsischen Schulen vor, der dann von ca. 150 Verordnungen und Erlassen weiter präzisiert wird.
Für Ihre Arbeit als Elternvertreter müssen Sie nicht alle Erlasse kennen, wir wollen Ihnen hier die für Ihre Arbeit wichtigsten Vorschriften kurz vorstellen. Alle Vorschriften finden Sie im Internet unter www.schure.de, einige sind auch auf den Seiten des Landeselternrates eingestellt.
Verordnungen und Erlasse müssen sich im Rahmen des Schulgesetzes, Erlasse zudem auch im Rahmen der ihnen vorgeschalteten Verordnungen bewegen.
Die schulformspezifischen Grundsatzerlasse Für jede allgemein bildende Schulform gibt es einen Grundsatzerlass, z. B. den Erlass „Die Arbeit in der Grundschule“. Diese Erlasse beschreiben und regeln die Stellung der Schulform im öffentlichen Schulwesen, die Aufgaben und Ziele, die jeweiligen Stundentafeln, die Organisation der Lehr- und Lernprozesse, die Dokumentation der individuellen Lernentwicklung und die daraus resultierende Förderplanung, die Leistungsbewertung, die Anzahl der zu schreibenden Klassenarbeiten pro Fach und Schuljahr, die Zusammenarbeit mit anderen Schulen und außerschulischen Bildungseinrichtungen, die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler in der Schule.
Für alle Förderschulen gibt es einen gemeinsamen Erlass Sonderpädagogische Förderung, der in seinem allgemeinen Teil ebenfalls die oben genannten Begrifflichkeiten beschreibt und außerdem die Orte und Formen der sonderpädagogischen Förderung wie sonderpädagogische Grundversorgung, Integrations- und Kooperationsklassen, mobile Dienste und Förderschulen. Im besonderen Teil werden die jeweiligen Förderschwerpunkte beschrieben.
Die Grundsätze der Berufsbildenden Schulen sind in der Verordnung über Berufsbildende Schulen und den Ergänzenden Bestimmungen (BbS-VO, EB-BbS-VO) geregelt.
Für die gymnasiale Oberstufe gilt eine eigene Verordnung über die gymnasiale Oberstufe mit Ergänzenden Bestimmungen (VO-GO, EB-VO-GO). Darin werden alle Regelungen für die Einführungs- und Qualifikationsphase und die zu erreichenden Abschlüsse (Abitur, Fachhochschulreife) getroffen.
Rahmenrichtlinien und Kerncurricula
Für jedes Fach in jeder Schulform gab bzw. gibt es Rahmenrichtlinien, die nach und nach durch die Kerncurricula ersetzt werden. Rahmenrichtlinien geben den Stoff vor, der in den jeweiligen Jahrgängen im Unterricht behandelt werden soll, die neueren Kerncurricula geben die Kompetenzen vor, die die Schüler am Ende bestimmter Jahrgänge erreicht haben sollen. Aus den Kerncurricula muss jede Fachkonferenz einen schuleigenen Lehrplan erstellen, der beschreibt, wie die Schule ihren Schülern das Wissen und die Kompetenzen vermitteln will. Die Kerncurricula bilden die Grundlage für die landesweit einheitlichen Tests und Abschlussarbeiten.
Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche Schulen
Dieser Erlass, auch „Deregulierungserlass“ genannt, bezeichnet die Erlasse oder Erlassteile, bei denen die Eigenverantwortliche Schule mit Beschluss des Schulvorstandes die gesetzliche Regelung durch eine eigene Regelung ersetzen kann. Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sollten prüfen, dass die schuleigene Regelung keine Nachteile für die Schülerinnen und Schüler mit sich bringt.
Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen
Der Erlass zu den schriftlichen Arbeiten bestimmt die Grundsätze der Klassenarbeiten für alle allgemein bildenden Schulen. Wichtig sind die Vorschriften, dass schriftliche Arbeiten einige Tage vorher angekündigt werden müssen (davon kann die Schule durch Beschluss des Schulvorstands abweichen), Arbeiten aus dem Unterricht erwachsen müssen, die maximale Zahl von Arbeiten in einer Woche und die „30 %-Regel“(Pflicht zur Genehmigung oder Nichtwertung einer Arbeit, wenn mehr als 30 % der Noten 5 oder 6 sind).
Hausaufgaben in den allgemein bildenden Schulen
Der Erlass zu den Hausaufgaben regelt die Hausaufgabenstellung, insbesondere den maximalen Zeitrahmen in Abhängigkeit von der Schulstufe. Von diesem Erlass kann durch Beschluss des Schulvorstands aufgrund der erweiterten Entscheidungsspielräume abgewichen werden, die Schule kann z. B. ein schuleigenes Konzept an Stelle des Erlasses setzen. Das Konzept würde dann in diesem Fall von der Gesamtkonferenz erarbeitet.
Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung in den allgemein bildenden Schulen
Der Erlass regelt die Verteilung der Lehrerstunden, die den Schulen nach dem jeweiligen Landeshaushalt zur Verfügung stehen. Die Stundenzuweisung für die Schule richtet sich nach den zu bildenden Klassen und den für diese vorgesehenen Lehrerstunden zuzüglich etwaiger Zuschläge.
Je nach Schulform gibt es unterschiedliche maximale Klassengrößen und je nach Jahrgang und Schulform wird für jede zu bildende Klasse eine bestimmte Anzahl an Lehrerstunden der Schule zugewiesen. Dazu können z.B. noch Zuschläge für Ganztagsschulen kommen. Einzelheiten sind dem Erlass zu entnehmen. Im Rahmen des so genannten Deregulierungserlasses kann die Schule, wenn der Schulvorstand dies freigegeben hat, mehr Klassen bilden, als ihr nach dem Erlass zustehen, zusätzliche Lehrerstunden erhält sie dafür nicht.
Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen
Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I
Der Zeugniserlass ist ebenso wie die Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung besonders für die Elternvertreter in den Klassenkonferenzen wichtig. Die Klassenkonferenz ist dann die Zeugnis- und Versetzungskonferenz der Klasse.
Notensprünge sind in der Zeugniskonferenz zu erläutern, diese Erläuterungen sind in der Konferenzniederschrift aufzunehmen. Die Kopfnoten der Schülerinnen und Schüler müssen von der Zeugniskonferenz beschlossen werden. Stimmberechtigt sind in der Zeugnis- und Versetzungskonferenz nur die Lehrkräfte, die in der Klasse planmäßig unterrichtet haben. Eltern- und Schülervertreter haben aber Rederecht und wirken beratend mit (§ 36 Abs. 7 NSchG).
In der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung sind die Grundsätze der Versetzung beschrieben und die Möglichkeiten eines Notenausgleichs. Die Versetzungskonferenz entscheidet über das Überspringen eines Jahrgangs, das Zurücktreten in den vorherigen Jahrgang, den Übergang oder die Überweisung in eine andere Schulform.
Versetzungen, Überspringen, Übergang und Überweisungen sind Verwaltungsakte, die jeweils den förmlichen Beschluss der Klassenkonferenz benötigen. Gegen Verwaltungsakte besteht die Möglichkeit des Widerspruchs als Rechtsmittel. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchs kann eine Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Außerdem entscheidet die Klassenkonferenz über den Abschluss, den ein Schüler erreicht hat. Diese Entscheidung ist wie die Versetzung ein Verwaltungsakt, der von der Klassenkonferenz beschlossen werden muss.
Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen § 61 NSchG
Bei Beeinträchtigung des Unterrichts und anderen Pflichtverletzungen der Schülerinnen und Schüler sind Erziehungsmittel als pädagogische Einwirkungen zulässig. Erziehungsmittel können von einer einzelnen Lehrkraft oder von der Klassenkonferenz angewendet werden.
Bei groben Pflichtverstößen sind die Ordnungsmaßnahmen zulässig, die im Schulgesetz definiert sind. Über alle Ordnungsmaßnahmen entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung, der Schulleiter darf nicht allein entscheiden. Bei diesen Konferenzen haben die Vertreter der Eltern und Schüler Stimmrecht.
Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen
Der Erlass regelt den Umgang mit Schülerinnen und Schülern mit Teilleistungsschwächen. Er macht Aussagen zur Förderung, zur Leistungsfeststellung und -bewertung und zu Nachteilsausgleichen sowie zu den Zeugnissen und der Versetzung. Teile dieses Erlasses können mit Beschluss des Schulvorstands anders geregelt werden. Dieser Erlass gilt für Grund-, Haupt- und Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen. Die Förderung an Förderschulen wird in dem Grundsatzerlass „Sonderpädagogische Förderung“ geregelt.
Die Arbeit in der öffentlichen Ganztagsschule
Der Ganztagsschulerlass beschreibt die Arbeit in der Ganztagsschule und Voraussetzungen für deren Einrichtung. Abweichend von Ziffer 2.6 entscheidet seit Einführung der Eigenverantwortlichen Schule der Schulvorstand anstelle der Gesamtkonferenz, da die Ganztagsschule als „besondere Organisation“ nach § 23 Abs. 1 + 4 NSchG geführt wird. Sieht das Konzept der Ganztagsschule verbindliche ganztagsspezifische Angebote vor, entscheidet der Schulvorstand mit einfacher Mehrheit, der Schulelternrat muss aber mit Drei-Viertel-Mehrheit zustimmen.
Die zusätzliche Lehrerversorgung erfolgt gemäß dem Erlass „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung“ in Verbindung mit diesem Erlass.
Entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln
Dieser Erlass gibt den Rahmen zur Schulbuchausleihe vor, in dem die Schule sich bewegen muss. Der Schulelternrat hat ein Zustimmungsrecht.
Orientierungsrahmen Schulqualität in Niedersachsen
Der Orientierungsrahmen beschreibt, wie sich das Kultusministerium gute Schule in Niedersachsen vorstellt. Er ist die Grundlage der Niedersächsischen Schulinspektion und kann als Grundlage für die Qualitätsentwicklung der Schulen genutzt werden, indem er als Grundlage der jährlichen Evaluation dient. Dafür sind im Orientierungsrahmen Bezugspunkte zu den Qualitätsprofilen des Inspektionsberichtes der jeweiligen Schulform angegeben. Aus Elternsicht ist allerdings die Beschränkung der Elternbeteiligung im Orientierungsrahmen auf den Bereich „Schulkultur“ nicht hinnehmbar, da die Elternmitwirkung und -mitbestimmung, die mit der Eigenverantwortlichen Schule geschaffen wurde, noch nicht berücksichtigt wird.
Die Niedersächsische Schulinspektion ist ein externes Evaluationsinstrument, das den Schulen den „Spiegel“ vorhalten soll. Sie zeigt Verbesserungsbedarfe auf, gibt aber keine Weisungen oder Ratschläge. Für Unterstützungs- und Beratungsmaßnahmen ist die Landesschulbehörde zuständig.
Aus dem „Leitfaden zur Elternarbeit in Niedersachsen“, herausgegeben vom Landeselternrat Niedersachsen. Den kompletten Leitfaden können Sie beim Landeselternrat herunterladen.