In den Konferenzen (§§ 34 ff NSchG) wirken die an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten zusammen. Konferenzen finden in der unterrichtsfreien Zeit statt und sind in der Regel so anzuberaumen, dass auch berufstätige Vertreter der Erziehungsberechtigten daran teilnehmen können.
In der Gesamtkonferenz werden für die ganze Schule geltende allgemeine Ordnungen, Bestimmungen und Grundsätze behandelt. Um ausschließlich fachspezifische Belange kümmern sich die Fachkonferenzen und alle Angelegenheiten, die die Klasse oder einzelne Schüler betreffen, werden von der Klassenkonferenz entschieden. Die Konferenzen tagen nach Bedarf, auch für die Gesamtkonferenz ist keine Bestimmung mehr vorgegeben. Fachkonferenzen sollten wenigstens einmal pro Schulhalbjahr einberufen werden.
Für Konferenzen, Ausschüsse und Schulvorstand gilt, dass persönliche Angelegenheiten (von Lehrkräften, Eltern, Schülern) vertraulich zu behandeln sind (§ 41 NSchG).
Die Gesamtkonferenz ist seit der Einführung der eigenverantwortlichen Schule nicht mehr das oberste Beschlussgremium der Schule. Hatte sie zuvor über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule zu entscheiden, ist nun ein enger Rahmen für die Zuständigkeiten vorgegeben. Ihre Hauptaufgabe liegt im Zusammenwirken der Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten. Die Gesamtkonferenz beschließt das Schulprogramm, die Schulordnung und die Geschäfts- und Wahlordnungen der Konferenzen und Ausschüsse. Außerdem entscheidet die Gesamtkonferenz über die Grundsätze für die Leistungsbewertung und Beurteilung und über die Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten sowie für deren Koordinierung. Sollen im Rahmen einer kollegialen Schulleitung (§ 44) zusätzliche Lehrkräfte als Mitglieder für die Schulleitung vorgeschlagen werden, so entscheidet auch hierüber die Gesamtkonferenz.
Stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtkonferenz sind (§ 36 NSchG)
- die Schulleiterin oder der Schulleiter,
- die hauptamtlich oder hauptberuflich an der Schule tätigen Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiter,
- so viele Vertreterinnen oder Vertreter der anderen Lehrkräfte, wie vollbeschäftigte Lehrkräfte notwendig wären, um den von den anderen Lehrkräften erteilten Unterricht zu erteilen,
- die der Schule zugewiesenen Referendare und Anwärter
- sowie jeweils ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiter, die in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land und zum Schulträger stehen,
- Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schüler.
Die Anzahl der Vertreter der Eltern und Schüler richtet sich nach der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der Lehrkräfte, sie beträgt
- bei mehr als 70 stimmberechtigten Lehrkräften je 18 Schüler- und Elternvertreter,
- bei 51 bis 70 stimmberechtigten Lehrkräften je 14 Schüler- und Elternvertreter,
- bei 31 bis 50 stimmberechtigten Lehrkräften je 10 Schüler- und Elternvertreter,
- bei 11 bis 30 stimmberechtigten Lehrkräften je 6 Schüler- und Elternvertreter
- und bei bis zu 10 stimmberechtigten Lehrkräften je 4 Schüler- und Elternvertreter.
Als beratende Mitglieder gehören der Gesamtkonferenz die nicht stimmberechtigten Lehrkräfte, ein Vertreter des Schulträgers und bei Berufsschulen jeweils zwei Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber an.
Die Gesamtkonferenz kann auch beschließen, dass die beratenden Mitglieder stimmberechtigt sind.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Gesamtkonferenz über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule (§ 34 Abs. 3).
Zu den Teilkonferenzen nach § 35 NSchG gehören die Fachkonferenzen und die Klassenkonferenzen.
Fachkonferenzen werden für einzelne Fächer oder Gruppen von Fächern durch die Gesamtkonferenz eingerichtet. Die Fachkonferenzen entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz und der gesetzlichen Regelungen und Erlasse über die Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen, unter anderem über die Kerncurricula, deren Umsetzung in schuleigene Lehrpläne und Rahmenrichtlinien, Absprachen zur Konzeption und Bewertung von Leistungskontrollen, Anzahl und Verteilung der Klassenarbeiten/Klausuren, Verhältnis der Leistungsbewertung schriftliche und sonstige Mitarbeit, wirkt beim Förderkonzept mit und entscheidet über die Schulbücher. Daraus folgt, dass die Fachkonferenzen regelmäßig stattfinden sollten, um ihre vielfältigen Aufgaben zu erfüllen. Bei Angelegenheiten, die nicht ausschließlich den fachlichen Bereich einer Fachkonferenz betreffen, entscheidet die Gesamtkonferenz, welche Konferenz für die Angelegenheit zuständig ist.
Für jede Klasse ist eine Klassenkonferenz zu bilden. Im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz entscheidet die Klassenkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich die Klasse oder einzelne ihrer Schülerinnen und Schüler betreffen, insbesondere über
- das Zusammenwirken der Fachlehrkräfte,
- die Koordinierung der Hausaufgaben,
- die Beurteilung des Gesamtverhaltens der Schüler (allgemeine Urteile),
- wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten,
- Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen,
- Disziplinarmaßnahmen.
Für weitere organisatorische Bereiche kann die Gesamtkonferenz zusätzliche Teilkonferenzen einrichten, insbesondere für einzelne Jahrgänge oder Schulstufen.
Teilkonferenzen können ihren Vorsitzenden mit deren Einverständnis bestimmte Aufgaben ihrer Zuständigkeitsbereiche zur selbständigen Erledigung übertragen (§ 35 Absatz 4).
Den Teilkonferenzen gehören als stimmberechtigte Mitglieder die in dem jeweiligen Bereich tätigen Lehrkräfte, pädagogischen Mitarbeiter und eigenverantwortlich unterrichtenden Referendare an sowie mindestens je ein Vertreter der Erziehungsberechtigten und der Schüler.
Die Zahl der Vertreter für die Eltern und Schüler wird von der Gesamtkonferenz festgelegt. Sie darf die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der Lehrkräfte nicht übersteigen.
Aus dem „Leitfaden zur Elternarbeit in Niedersachsen“, herausgegeben vom Landeselternrat Niedersachsen. Den kompletten Leitfaden können Sie beim Landeselternrat herunterladen.