Schülerbeförderung in Friedeburg

Schulbus an Haltestelle

Ein bestehendes Problem der Bildungsgerechtigkeit sind die Schülerbeförderungskosten für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II. Das betrifft insbesondere ländliche Regionen, in denen häufig Fahrtkosten anfallen. Umso schöner ist es, wenn Gemeinden hier hilfreich einspringen und auf freiwilliger Basis Kosten übernehmen. Die Gemeinde Friedeburg agiert hier vorbildlich.

Wie Detlef Kiesé im Anzeiger für Harlingerland vom 9. Oktober berichtet, haben sich Schulausschuss und Verwaltungsausschuss für eine Fortführung einer anteiligen Kostenübernahme ausgesprochen. Das ist umso erfreulicher, da durch die Rückbesinnung auf G9 demnächst 60 weitere Schülerinnen und Schüler den Kreis der Begünstigten erweitern.

Schülerinnen und Schüler können eine maximale Förderung von 1000,- Euro im Jahr bekommen und müssen dabei einen Eigenanteil von 25 Euro tragen. Antragsformulare gibt es bei der Gemeinde Friedeburg.

Schon seit dem Schuljahr 2013/2014 übernimmt die Gemeinde Friedeburg als freiwillige Leistung anteilig die Kosten für die Schülerbeförderung von Sek-II-Schülerinnen und Schülern.

Jobcenter muss Kosten für Schulbücher tragen

Schulbücher können ein großes Loch ins Portemonnaie reißen

Die Kosten für Schulbücher sind vom Jobcenter als Härtefall-Mehrbedarf zu übernehmen, wenn Schüler mangels Lernmittelfreiheit ihre Schulbücher selbst kaufen müssen. Dies hat der 14. Senat des Bundessozialgerichts am Mittwoch, 8. Mai 2019 entschieden (Aktenzeichen B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R). 

Die Kosten für Schulbücher sind zwar dem Grunde nach vom Regelbedarf erfasst, nicht aber in der richtigen Höhe, wenn keine Lernmittelfreiheit besteht. Denn der Ermittlung des Regelbedarfs liegt eine bundesweite Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zugrunde. Deren Ergebnis für Schulbücher ist folglich nicht auf Schüler übertragbar, für die anders als in den meisten Bundesländern keine Lernmittelfreiheit in der Oberstufe gilt. 

Daher sind Schulbücher für Schüler, die sie mangels Lernmittelfreiheit selbst kaufen müssen, durch das Jobcenter als Härtefall-Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II zu übernehmen. Dieser Mehrbedarf wurde aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz eingeführt. 

Der Härtefall-Mehrbedarf soll Sondersituationen, in denen ein höherer, überdurchschnittlicher Bedarf auftritt, und sich der Regelbedarf als unzureichend erweist, Rechnung tragen und ist verfassungskonform auszulegen (BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – BVerfGE 125, 175; BVerfG vom 23.7.2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 – BVerfGE 137, 34).

Aus der Kultushoheit der Länder folgt nichts anderes. Mögliche Konflikte zwischen Bund und Ländern hinsichtlich der Finanzierung der Schulbildung dürfen nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht auf dem Rücken der Schüler ausgetragen werden. 

Ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II scheidet aus, weil dieses einen vom Regelbedarf zutreffend erfassten Bedarf voraussetzt, was bei fehlender Lernmittelfreiheit gerade nicht der Fall ist.

Dies ist eine Presseinformation des Bundessozialgerichtes.

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