Schulelternrat

Als Vorsitzender der Klassenelternschaft sind Sie per Gesetz Mitglied des Schulelternrates. Der Schulelternrat setzt sich also aus allen Klassenelternvertretern an der Schule zusammen. Wenn der Schulelternrat eine besondere Ordnung nach § 94 NSchG beschlossen hat, können auch die Stellvertreter aus den Klassen dem Schulelternrat mit Stimmrecht angehören. Der Schulelternrat konstituiert sich alle zwei Jahre neu, dies hat innerhalb zweier Monate nach Ende der Sommerferien stattzufinden.

Die Aufgaben des Schulelternrates sind in den §§ 90 und 96 NSchG beschrieben. Der Schulelternrat kann alle Themen erörtern, die die Schule betreffen, private Angelegenheiten von Lehrkräften und Schülern dürfen nicht erörtert werden. Er muss vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung von der Schulleitung, dem Schulvorstand oder der zuständigen Konferenz gehört werden. Schulleitung und Lehrkräfte haben dazu von sich aus, ohne Aufforderung, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dieses Recht auf Information bedeutet aber nicht, dass der Schulelternrat zustimmen muss, damit die Entscheidung auch rechtswirksam wird. Zustimmungsrechte gibt es z.B. nur bei den Modalitäten der Lernmittelausleihe (Grundsätze der Ausgestaltung, Paketausleihe, Festsetzung des Entgelts), der Staffelung der Unterrichtszeiten, Schulfahrten und bei Abweichungen vom Zeugniserlass.

Der Schulelternrat tagt mindestens zwei Mal im Schuljahr, es können auch ein bis zwei Sitzungen mehr sein. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und leitet sie, er führt die Beschlüsse des Schulelternrates aus, führt Gespräche mit der Schulleitung und den Lehrkräften, er vertritt die Elternschaft der Schule gegenüber der Schulleitung, dem Schulträger und auch gegenüber der zuständigen Landesschulbehörde.

Ein Vorsitzender des Schulelternrates vertritt also nicht mehr nur die Eltern seiner Klasse, sondern die Eltern der gesamten Schule. Der Schulelternrat gibt sich eine Geschäftsordnung, einen Musterentwurf können Sie z.B. im Internet unter http://www.ler-nds.de finden oder über die Geschäftsstelle des LER erhalten.

Wahlen in der Elternvertretung

Alle Wahlen zu den Elterngremien werden von § 91 NSchG und der Elternwahlordnung (EWO) geregelt. Die Elternwahlordnung ist zu finden im Internet auf der Seite des Landeselternrates oder unter www.schure.de.

Die EWO regelt die Wahlberechtigung und Wählbarkeit, das Wahlverfahren, die Wahlfristen und anderes, für alle Elternwahlen von der Klassenelternschaft bis zum Landeselternrat. Bitte beachten Sie auch die zusätzliche Wahlmöglichkeit für Erziehungsberechtigte ausländischer Schüler.

Struktur der Elterngremien


Wahlberechtigt und wählbar sind die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler (zu Erziehungsberechtigte s. § 55 NSchG). Bei Wahlen und sonstigen Abstimmungen gilt immer pro Kind und Klasse eine Stimme, sind also bei einer Wahl oder Abstimmung in einer Klasse beide Erziehungsberechtigte eines Kindes anwesend, müssen sie sich einigen, wer abstimmt, ansonsten ist die Stimmabgabe ungültig.

Die gewählten Vorsitzenden der Klassenelternschaften bilden den Schulelternrat (SER). Der Schulelternrat wählt aus seiner Mitte seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter oder einen Vorstand. Außerdem wählt der SER die Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten in den Konferenzen, Ausschüssen und dem Schulvorstand. Diese Vertreterinnen und Vertreter müssen übrigens nicht dem SER angehören.

Letztlich wählt der SER noch aus seiner Mitte die Vertreterin oder den Vertreter der Schule und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter für den Gemeinde-, Stadt- und Kreiselternrat oder die beiden Delegierten für die Wahlversammlung zur Wahl dieser Gremien.

Eingeladen zu den Wahlen im Schulelternrat wird von der oder dem Vorsitzenden des Schulelternrats; nur wenn diese oder dieser nicht mehr im Amt ist, von der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Ladungsfrist für alle Wahlen beträgt 10 Tage und auf der Einladung muss der Tagesordnungspunkt „Wahlen“ mit der Angabe, für welche Ämter gewählt werden soll, stehen. Die Amtsdauer beträgt immer 2 Schuljahre, es sei denn, der Bildungsabschnitt ist kürzer oder nach § 94 NSchG ist vom SER eine kürzere Amtsdauer beschlossen worden. Die Mitglieder des SER, des Vorstands und die Vertreterinnen und Vertreter in den Konferenzen, Ausschüssen und dem Schulvorstand, deren Kinder die Schule noch nicht verlassen haben, führen ihr Amt nach Ablauf der Amtszeit bis zu den Neuwahlen, längstens aber für 3 Monate fort.

Einsprüche gegen eine Wahl sind innerhalb einer Woche bei der Schulleitung einzulegen. Elternvertreter scheiden auf Schulebene aus ihrem Amt aus (§91 Abs. 3),

  1. wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Wahlberechtigten abberufen werden;
  2. wenn sie aus anderen Gründen als der Volljährigkeit ihrer Kinder die Erziehungsberechtigung verlieren;
  3. wenn im Falle des § 55 Abs. 1 Satz 2 die dort genannten Voraussetzungen entfallen oder die dort genannte Bestimmung widerrufen wird;
  4. wenn sie von ihrem Amt zurücktreten;
  5. wenn ihre Kinder die Schule nicht mehr besuchen;
  6. wenn ihre Kinder dem organisatorischen Bereich, für den sie gewählt wurden, nicht mehr
    angehören.
  7. wenn sie aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses zum Land oder zum Schulträger eine
    Tätigkeit an der Schule aufnehmen oder
  8. wenn sie mit Aufgaben der Aufsicht über die Schule betraut werden.

Die Abwahl nach Ziffer 1 ist in der Elternwahlordnung in § 5 geregelt.

Bei Ziffer 6 gibt es eine Ausnahme bei den gewählten Ämtern. Die Vertreterinnen und Vertreter in den Konferenzen, Ausschüssen oder dem Schulvorstand müssen nicht dem SER angehören, also bleiben sie auch in dem Amt, wenn sie dem SER nicht mehr angehören. Die oder der Vorsitzende des SER sowie seine/ihre Stellvertreter bleiben im Falle eines Ausscheidens als Klassenelternschaftsvorsitzender ebenfalls bis zum Ende der Amtszeit in ihren Vorstandsämtern. Vorstandsmitglieder des Schulelternrates verlieren somit ihre ordentliche Mitgliedschaft im Schulelternrat, können aber weiterhin ohne Stimmrecht im SER ihre organisatorischen Aufgaben im Vorstand des Schulelternrates wahrnehmen.

Der oben erwähnte Grundsatz, pro Kind und Klasse eine Stimme bedeutet auch,

  1. wenn beide Erziehungsberechtigte in einer Klasse in den SER gewählt worden sind (besondere Ordnung, § 94 NSchG), aber nur ein Kind in dieser Klasse haben, dann haben sie auch nur eine Stimme im SER, bei zwei oder mehr Kindern in der Klasse hat jeder eine Stimme,
  2. ist ein Elternteil für mehrere Klassen in den SER gewählt worden, dann hat es bei Wahlen und Abstimmungen so viele Stimmen wie es Klassen vertritt.

Übersicht der Wählbarkeit und Wahlberechtigung

Amtwählbarwahlberechtigt
Vorsitzender der Klassenelternschaftalle Erziehungsberechtigte der Klassealle Erziehungsberechtigte der Klasse (1Stimme pro Kind)
Vertreter in der Klassenkonferenzalle Erziehungsberechtigte der Klassealle Erziehungsberechtigte der Klasse (1Stimme pro Kind)
Vorsitzender, Stellvertreter, Vorstand SERalle Mitglieder des SER (evtl. § 94 NSchG)alle Mitglieder des SER (evtl. § 94 NSchG)
Mitglieder im Schulvorstandalle Erziehungsberechtigte der Schulealle Mitglieder des SER (evtl. § 94 NSchG)
Vertreter in der Gesamtkonferenz, den Fachkonferenzen und in Ausschüssenalle Erziehungsberechtigte der Schulealle Mitglieder des SER (evtl. § 94 NSchG)
Vertreter der Schule im Gemeinde-, Stadt- oder Kreiselternrat (§ 97 Abs. 2 NSchG) oder in der Delegiertenversammlung zur Wahl nach § 97 Abs. 3 NSchGalle Mitglieder des SER (evtl. § 94 NSchG)alle Mitglieder des SER (evtl. § 94 NSchG)

Aus dem „Leitfaden zur Elternarbeit in Niedersachsen“, herausgegeben vom Landeselternrat Niedersachsen. Den kompletten Leitfaden können Sie beim Landeselternrat herunterladen.