Landeselternrat

Beim Kultusministerium wird als Vertretung der Erziehungsberechtigten ein Landeselternrat (LER) gebildet. Dies erfolgt alle 3 Jahre. Die Wahlen sind ebenfalls in der EWO geregelt. Innerhalb des Gebietes der 4 Standorte der Landesschulbehörde werden Wahlversammlungen von der Landesschulbehörde (LSchB) durchgeführt, zu denen die Mitglieder der Kreiselternräte und der Stadtelternräte der kreisfreien Städte nach Schulformen getrennt eingeladen werden. Diese wählen dann jeweils pro Landesschulbehörde je ein Mitglied für die jeweilige Schulform, die Berufsbildenden Schulen je zwei Mitglieder, in den Landeselternrat. Im LER sind also je 4 Elternvertreter für die Schulform Grundschule vertreten usw., nur für die Berufsbildenden Schulen sind es 8 Mitglieder.

Die Erziehungsberechtigten der ausländischen Schüler können hierbei ein zusätzliches Mitglied je LSchB wählen.

Aufgaben
Die Aufgaben des Landeselternrates sind in § 169 Abs. 3 NSchG in Grundzügen beschrieben. Er wirkt „in allen wichtigen allgemeinen Fragen des Schulwesens mit, soweit die Belange der Erziehungsberechtigten berührt werden“, diese Erörterungen sollen zwischen Kultusministerium und LER vertrauensvoll und verständigungsbereit ablaufen. Es muss allerdings keine Einigung erzielt werden. Dazu gehören u. a. besonders die Mitwirkung bei neuen Erlassen, Erlass- oder Verordnungsänderungen über Bildungsziele und Bildungswege oder bei Änderungen des Niedersächsischen Schulgesetzes.

Die im Gesetz dargelegten Punkte sind jedoch nicht abschließend, sondern geben lediglich einen Anhaltspunkt über Gegenstände, bei denen der LER „insbesondere“ mitwirkt. Wesentlich sind das Recht und die Pflicht, das Ministerium zu beraten, Vorschläge zu machen und Anregungen zu geben. Innerhalb des Landeselternrates werden für jede Schulform Ausschüsse gebildet, die dem Plenum (der Versammlung aller Mitglieder des LER) zuarbeiten, es gibt aber auch besondere Ausschüsse, die sich mit einem festen Thema beschäftigen, welches für die niedersächsischen Eltern wichtig erscheint.

Das Ministerium hat die Pflicht, den Landeselternrat zu unterrichten und ihm Auskünfte zu erteilen.

Ein- bis zweimal jährlich findet eine gemeinsame Versammlung des Landeselternrates mit den Vorsitzenden der Kreis- und Stadtelternräte (kreisfreie) statt, bei der der LER über seine Tätigkeit informiert und mit den Kreis- und Stadtelternräten Vorschläge und Anregungen austauscht und aufnimmt. Über diese Sitzungen sollten die Vorsitzenden der Kreis- und Stadtelternräte wiederum in ihren Gremien berichten. Der Informationsaustausch in beide Richtungen ist ein wesentliches Element funktionierender Elternmitwirkung in Niedersachsen.

Aus dem „Leitfaden zur Elternarbeit in Niedersachsen“, herausgegeben vom Landeselternrat Niedersachsen. Den kompletten Leitfaden können Sie beim Landeselternrat herunterladen.