Schülerbeförderung

Schulbus an HaltestelleHier sind ein paar grundlegende Informationen zur Schülerbeförderung im Landkreis Wittmund für Sie zusammengestellt. Probleme mit der Schülerbeförderung melden Sie bitte auf einer eigenen Hinweisseite. Lesen Sie bitte auch unsere Ratschläge für die Schülerbeförderung.

Schülerbeförderung im Landkreis Wittmund
Der Landkreis Wittmund hat eine ländliche Struktur. Das bedeutet, dass für die meisten Schüler weiterführender Schulen keine wohnortnahe Beschulung möglich ist. Der Landkreis ist nach § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes verantwortlich für die Schülerbeförderung und sichert diese, indem er für Schüler mit Bedarf Fahrkarten einkauft.

Busse für Schüler
Der Weg zur Schule wird über Busunternehmen gewährleistet. Im Landkreis Wittmund sind vor allem die Busunternehmen Edzards und Janssen Reisen mit der Schülerbeförderung betreut. Übergeordneter Verband ist der Verkehrsverbund Ems-Jade (VEJ), der auch die Beförderungsbedingungen vorgibt.
Für den Landkreis Wittmund ist die Schülerbeförderung ein wichtiger Baustein bei der Erhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs. Im Jahr 2012 hat der Landkreis über 2,3 Mio. Euro für die Schülerbeförderung aufgebracht.

Wer hat Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung ?
Eine Beförderungspflicht bzw. ein Erstattungsanspruch beschränkt sich laut Gesetz auf Schülerinnen und Schüler

  • der 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemeinbildenden Schulen,
  • der 11. und 12. Schuljahrgänge im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung der Förderschulen,
  • der Berufseinstiegsschule,
  • der ersten Klasse von Berufsfachschulen, soweit die Schülerinnen und Schüler diese ohne Sekundarabschluss I – Realschulabschluss – besuchen.

Dabei gelten allerdings Grenzen, die von der Entfernung des Wohnortes zur Schule und von der Gefährlichkeit des Schulweges abhängen. Nach der “Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Wittmund” muss eine Mindestentfernung von 3,5 km für Grundschüler und 5,0 km für Schüler der Sekundarstufe I vorliegen, um einen Anspruch geltend zu machen. Fahrtkosten bei kürzeren Entfernungen müssen vom Landkreis nur übernommen werden, wenn die Strecke besondere Gefährdungen für die Schüler aufweisen würde (Verkehrssicherheit, Sicherheit vor “kriminogenen Faktoren”).

Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule der gewählten Schulform.

Sollte die Wegzeit in eine Richtung 60 Minuten überschreiten, können Eltern zur Schülerbeförderung auf Antrag ein privates Kraftfahrzeug verwenden und erhalten die notwendigen Aufwendungen erstattet.
Ist der Weg zur Bushaltestelle länger als 3,5 km (Primarschule) bzw. 5 km (Sekundarstufe I) oder ist die gesamte Wegzeit bis zur Schule länger als 45 Minuten (Grundschule) bzw. länger als 60 Minuten (Sekundarstufe I) besteht auch ein Anspruch auf den Transport zur Bushaltestelle.

Ein Runderlass des Kultusministerium vom 20.8.2005 über die “Unterrichtsorganisation” gibt nur recht schwammig vor, dass bei der Abstimmung von Unterrichtszeiten und Fahrplänen zwischen den pädagogischen Erfordernissen, der Belastungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler und den Belangen der Schülerbeförderung abzuwägen sei.

Schulausfall bei extremen Wetterverhältnissen
Wenn die Wetterlage es erfordert, fällt der Busverkehr aus. Darüber informiert der Landkreis Wittmund auf einer eigenen Website.

Beförderung von Sek. II Schülern
Sek. II – Schülerinnen und Schüler müssen Fahrtkosten selbst übernehmen. Weitere Informationen (z.B. zur Ermittlung der Fahrtkosten) finden Sie im Beitrag Sek II Schülerbeförderung.
Die Gemeinde Friedeburg setzt sich für eine kostenlose Schülerbeförderung auch für die Schülerinnen und Schüler ein, die den Sekundarbereich II besuchen. Weitere Informationen