Schulvorstand

Mit der Einführung der Eigenverantwortlichen Schule traten zum Sommer 2007 wesentliche Änderungen im Niedersächsischen Schulgesetz in Kraft. Als neues Entscheidungsgremium neben der Gesamtkonferenz wurde der Schulvorstand eingeführt. Daraus ergibt sich für die Eltern- und Schülermitarbeit ein deutlich vergrößerter Mitwirkungs- und Verantwortungsbereich. Lehrkräfte, Eltern und Schülerinnen und Schüler entscheiden zusammen über Inhalte und Ausgestaltung der schulischen Arbeit. Nähere Erläuterungen finden Sie auch im „Leitfaden zur Mitarbeit im Schulvorstand“ des Landeselternrates.

Der Schulvorstand setzt sich gemäß § 38 b NSchG zusammen.

An den Grundschulen besteht der Schulvorstand zu je 50% aus Lehrern und 50% aus Elternvertretern, an weiterführenden Schulformen 50 % Lehrer, 25 % Eltern- und 25 % Schülervertreter.

Bei Berufsbildenden Schulen mit bis zu 50 Lehrkräften hat der Schulvorstand 12 Mitglieder, mit über 50 Lehrkräften 24 Mitglieder. Die Vertreter der Erziehungsberechtigten machen in dieser Schulform ein Zwölftel aus, also ein bzw. zwei Vertreter. Näheres zum Schulvorstand bei den Berufsbildenden Schulen im § 38 b Abs. 4 im NSchG.

An verbundenen Grund- und Hauptschulen können auch Schülerinnen und Schüler der Grundschulklassen in den Schulvorstand gewählt werden. Auch an Förderschulen sind Schülerinnen und Schüler nach dem Schulgesetz im Schulvorstand vertreten.

Den Vorsitz im Schulvorstand führt immer die Schulleiterin oder der Schulleiter, im Verhinderungsfall der stellvertretende Schulleiter oder die stellvertretende Schulleiterin, auch wenn diese keine gewählten Mitglieder im Schulvorstand sind.

Schulleiterin oder Schulleiter entscheiden bei Stimmengleichheit, wobei eine Entscheidung gefällt werden muss, die zuvor abgegebene Stimme des Schulleiters zählt nicht automatisch doppelt.

Der Schulvorstand kann weitere Personen als beratende Mitglieder berufen.

Nach § 38 c NSchG wird der Schulträger zu allen Schulvorstandssitzungen eingeladen, er erhält alle Sitzungsunterlagen und kann mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen, darf aber nicht mit abstimmen.

Es ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, wie oft der Schulvorstand tagen muss. Die Tagungshäufigkeit ist abhängig von den im Schulvorstand anstehenden Beratungen oder zu fassenden Beschlüssen.

Die Vertreter der Lehrer, pädagogischen Mitarbeiter, Schüler und Eltern werden seit dem 01.08.2011 für zwei Jahre oder für ein Jahr in den Schulvorstand gewählt, siehe § 38 b Abs. 6 Satz 3. Empfehlenswert ist es, bei der zweijährigen Amtszeit zu bleiben, um so eine vernünftige Kontinuität in diesem wichtigen Gremium zu gewährleisten.

Die Elternvertreter werden vom Schulelternrat gewählt. Wählbar sind alle Erziehungsberechtigten, die ein Kind an dieser Schule haben. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Schulelternrat und/oder im Schulvorstand und/oder in der Gesamtkonferenz ist möglich. Für eine gelungene Interessenvertretung der Eltern ist ein funktionierender Informationsfluss und eine enge Zusammenarbeit zwischen den Elternvertretern im Schulvorstand und dem Schulelternrat unabdingbar, daher erscheint eine Verzahnung mit dem Gremium Schulelternrat sinnvoll.

Die Aufgaben des Schulvorstandes

Die Aufgaben des Schulvorstandes sind im § 38 a NSchG geregelt. Der Schulvorstand legt wesentliche Eckpunkte der Arbeit an der jeweiligen Schule fest. Die im Schulvorstand vertretenen Gruppen gestalten dabei die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung. Der Schulvorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung. Hierin sollte festgelegt werden, wann und wie oft eine Sitzung stattfindet und ähnliches.

Die Entscheidungsbefugnisse sind in § 38 a Abs. 3 NSchG festgelegt. Er darf durchaus auch über andere schulische Themen sprechen, aber nicht entscheiden. Aufgaben:

  • Der Schulvorstand entscheidet über die Ausgestaltung der Eigenverantwortlichkeit im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Möglichkeiten.

Im Erlass zur Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume (siehe dort) an Eigenverantwortliche Schulen werden Erlasse oder Erlassteile bezeichnet, die für die Schulen zur Disposition gestellt werden können. Dabei prüft der Vorstand, welche dieser Erlasse an der Schule unverändert fortgeführt bzw. durch eigene Regelungen ersetzt werden sollen. Diese Regelungen werden dann von den dafür jeweils zuständigen Gremien (also Gesamtkonferenz, Schulvorstand, Teilkonferenz, Schulleiterin oder Schulleiter) ausgearbeitet und entschieden. Insgesamt wird für 19 Erlasse die Inanspruchnahme von Entscheidungsspielräumen ermöglicht. Diese Erlasse können von den Schulvorständen nach und nach aufgegriffen werden. Die Elternvertreter sollten darauf achten, dass durch die Neuregelungen keine Nachteile für die Schülerinnen und Schüler entstehen.

Der Schulvorstand entscheidet weiter über:

  • den Haushaltsplan, der von der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorgelegt wird. Der Schulvorstand entscheidet außerdem über die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters;
  • die Beteiligung Berufsbildender Schulen an Maßnahmen Dritter (§21Abs.4);
  • Anträge einer besonderen Organisation, wie z.B. Ganztagsschulen oder Einrichtung von Integrationsklassen (siehe § 23 NSchG);
  • Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§25Abs.1);
  • Führung einer Eingangsstufe (§6Abs.4);
  • Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Schulleiterstelle/Stelle des ständigen Vertreters sowie andere Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2);
  • Abgabe der Stellungnahme zur Benehmensherstellung bei der Besetzung der Stelle des Schulleiters/seines ständigen Vertreters;
  • die Form, in der die Oberschule geführt wird (§ 10 a Abs. 2 Satz 1) und darüber, in welchen Fächern und Schuljahrgängen der Oberschule der Unterricht jahrgangsbezogen und in welchen er schulzweigspezifisch erteilt wird,
  • die Ausgestaltung der Stundentafel;
  • Schulpartnerschaften;
  • der Schulvorstand kann einen Vorschlag zur Namensgebung für die Schule auf den Weg bringen. Der Schulträger entscheidet hierüber;
  • der Schulvorstand kann Schulversuche, z.B. zur Erprobung unterschiedlicher Organisationsformen der Schule oder neuer pädagogischer Ansätze, beantragen;
  • Vorschläge der Berufsbildenden Schulen an den Schulträger für Anträge auf Genehmigung schulorganisatorischer Entscheidungen;
  • der Schulvorstand entscheidet über Grundsätze:
    • für die Tätigkeit von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
    • zur Durchführung von Projektwochen,
    • für die Werbung und das Sponsoring an der Schule,
    • für die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule (§ 32 Abs. 3).

Welches Verfahren die Schule für die Überprüfung (Selbstevaluation) wählt, ist nicht festgelegt, die Schule entscheidet, welches Instrumentarium sie nutzen will. Beispiele für Evaluations- und Befragungsinstrumente sind u. a. EFQM, EiS, SEIS, QiS, siehe auch Seite 37. Der Schulvorstand macht außerdem einen Vorschlag für das Schulprogramm und die Schulordnung.

Die Erfahrungen über die Arbeit in den Schulvorständen werden erst nach und nach gesammelt. Dabei treten auch Fragen auf, die nicht immer klar zu beantworten sind. Vieles hängt auch hier von der Person des Schulleiters oder der Schulleiterin ab. Die ersten Erfahrungen zeigen, dass die neuen Verantwortlichkeiten und auch Möglichkeiten in den Schulen sehr unterschiedlich aufgenommen werden. Zu der von vielen erwarteten „Frontenbildung“ zwischen Lehrern und Schulleiter einerseits und Eltern und Schülern auf der anderen Seite ist es in den meisten Fällen nicht gekommen.

Manche Erwartungen sind aber auch nicht erfüllt worden. Die Mitwirkung in den Schulvorständen bietet aber für alle beteiligten Gruppierungen Möglichkeiten für eine offene Kommunikation im Lebensfeld Schule. Wir sollten sie bereitwillig nutzen.

Fragen zum Schulvorstand sind auf der Internetseite des Kultusministeriums beantwortet worden.

Elternfortbildungen zur Arbeit im Schulvorstand

Damit die Elternvertreter in den Schulvorständen auf Augenhöhe mit Schulleitung und den Lehrkräften zusammenarbeiten können, sind auf Initiative des Landeselternrates aus fast allen Kreisen und kreisfreien Städten so genannte Elterntrainer ausgebildet worden. Diese Elterntrainer bieten Kurse für die Elternvertreter in den Schulvorständen an, um ein fundiertes Grundwissen zu vermitteln. Auf diese Weise sollen Elternvertreter fit für den Schulvorstand gemacht werden, damit sie engagiert und mit Sachkenntnis die Interessen der Elternschaft der jeweiligen Schule vertreten können.

Erkundigen Sie sich bei Bedarf einer Schulung bei Ihrem zuständigen Kreis-/Stadtelternrat, wer wo diese Schulungen anbietet und wie in Ihrem Kreis /Ihrer Stadt die Kostenübernahme geregelt ist. Oft übernimmt der Schulträger die Kosten, sonst greift hier das schuleigene Budget der Schule.

Dieses Budget ist ausdrücklich auch für die Fortbildung der Elternvertreter im Schulvorstand vorgesehen. Ergeben sich hier Fragen oder Probleme, so wenden Sie sich bitte an Ihren Kreis- /Stadtelternrat oder den Landeselternrat.

Die Elterntrainer stehen Ihnen auch als Ansprechpartner zu allgemeinen Fragen zum Thema Schulvorstand zur Verfügung.

Aus dem „Leitfaden zur Elternarbeit in Niedersachsen“, herausgegeben vom Landeselternrat Niedersachsen. Den kompletten Leitfaden können Sie beim Landeselternrat herunterladen.