Vertretung Erziehungsberechtigter von ausländischen Schülern

Wenn mindestens zehn ausländische Schüler und Schülerinnen eine Schule besuchen und von deren Eltern niemand dem Schulelternrat angehört, so können diese Erziehungsberechtigten ein zusätzliches und ein stellvertretendes Mitglied für den Schulelternrat wählen (§ 90 Abs. 2 NSchG). Die Schulleitung lädt hierbei zur Wahlversammlung ein.

Diese zusätzlichen Elternvertreter ausländischer Schüler in den Schulelternräten können in einer gemeinsamen Wahlveranstaltung wiederum ein zusätzliches Mitglied/stellvertretendes Mitglied für den Gemeinde- bzw. Kreiselternrat wählen, es müssen dazu mindestens drei Wahlberechtigte vorhanden sein. Für die Wahlen zum Landeselternrat gilt entsprechendes.

Aus dem „Leitfaden zur Elternarbeit in Niedersachsen“, herausgegeben vom Landeselternrat Niedersachsen. Den kompletten Leitfaden können Sie beim Landeselternrat herunterladen.