Während die Elternmitwirkung auf schulischer Ebene sich auf die Aufgabe und Probleme an der eigenen Schule konzentriert, sind die Elternvertretungen auf Gemeinde-, Stadt- und Kreisebene gefordert, über ihre Schule, ihre Schulform hinaus für die Eltern ihres Gebietes einzutreten, an der kommunalen und landespolitischen Gestaltung der Bildung teilzunehmen. Die Zusammensetzung und Aufgaben der Gemeinde-/Kreiselternräte sind im Niedersächsischen Schulgesetz in den §§ 97 – 99 zu finden, für den Landeselternrat in den §§ 168 und 169.
Gemeindeelternrat/Stadtelternrat
In Gemeinden, die Träger von mehr als 2 Schulen sind, werden Gemeindeelternräte gebildet. In Städten bezeichnet man diese als Stadtelternräte. Jeder Schulelternrat einer Gemeinde/Stadt wählt daher alle zwei Jahre aus seiner Mitte ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied für den Gemeindeelternrat. Dabei entsendet jede Schule auf Gemeinde-/Stadtgebiet Vertreter in den Gemeinde- bzw. Stadtelternrat, auch wenn die Schule z.B. in Trägerschaft des Kreises ist.
Besteht eine Schule aus mehreren Schulformen, so ist jeder Schulzweig selbständig und die ihm zugehörigen Mitglieder des Schulelternrates sind ein eigener Schulelternrat und entsenden daher jeweils eigene Mitglieder. Beispiel: Eine zusammengefasste Grund- und Hauptschule kann je ein Mitglied und je ein stv. Mitglied wählen. Nach § 106 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 stellen zusammengefasste Haupt- und Realschulen ebenfalls je ein Mitglied. Eine KGS nach Schulzweigen dagegen entsendet nur ein (und ein stv.) Mitglied.
Kreiselternrat
In den Landkreisen sind Kreiselternräte zu bilden. In den kreisfreien Städten heißt das Gremium Stadtelternrat (für die Region Hannover gilt, dass dort der Regionselternrat für den ehemaligen Landkreis und die Stadt Hannover zuständig ist).
Dabei wählen alle Schulelternräte im Kreisgebiet den jeweiligen Kreiselternrat, also sowohl die Schulen in Gemeinde- als auch die in Kreisträgerschaft. Zusätzlich gehören auch die Schulen in Kreisträgerschaft dazu, die sich außerhalb des Kreises befinden.
Jeder Schulelternrat wählt alle zwei Jahre aus seiner Mitte ein Mitglied und stellvertretendes Mitglied, entsprechend den Wahlen zu den Gemeindeelternräten.
Delegiertenverfahren
Für die Gemeinde-, Stadt- und Kreiselternräte, bei denen nach dem oben beschriebenen Wahlverfahren Gremien mit mehr als 28 Mitgliedern entstünden, ist das so genannte Delegiertenverfahren anzuwenden:
Die Schulelternräte der Schulen im Gemeinde-, Stadt- oder Kreisgebiet wählen aus ihrer Mitte alle zwei Jahre 2 Delegierte pro Schule für die Wahlversammlung zur Wahl des Kreiselternrates. Zu dieser Delegiertenwahlversammlung lädt der Landkreis/die kreisfreie Stadt ein.
Die Delegierten wählen dann in dieser Versammlung, nach Schulformen getrennt, die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder für den Kreis-/Stadtelternrat.
Die Berufsbildenden Schulen sind dabei eine Schulform.
Für die Wahlen gilt:
- Schulformen mit 4 – 9 Schulen wählen 3 Mitglieder/stellvertretende Mitglieder
- Schulformen mit 10 – 24 Schulen wählen 4 Mitglieder/stellvertretende Mitglieder
- Schulformen mit 25 und mehr Schulen wählen 5 Mitglieder/stellvertretende Mitglieder
Schulformen mit bis zu 3 Schulen wählen unmittelbar, d. h. keine Delegierten, sondern direkte Mitglieder.
Schulen in freier Trägerschaft wählen getrennt nach Schulformen je ein Mitglied/stellv. Mitglied.
Ausländische Erziehungsberechtigte wählen ein zusätzliches Mitglied, wenn mehr als 3 ausländische Elternvertreter bei der Wahl anwesend sind.
Durchführung der Wahlen
Das Wahlverfahren ist in der Elternwahlordnung (EWO) geregelt. Für die Einladung zur und die Durchführung der Delegiertenverfahren sind die Gemeinde-/Stadt-/ Kreisverwaltungen zuständig. Die Wahlen von direkten Mitgliedern für diese Gremien erfolgt in der ersten Schulelternratssitzung des Schuljahres. Der Zeitraum für die Wahlen ist in der EWO vorgegeben. Die Wahlen für die Gemeinde-, Stadt- und Kreiselternräte haben innerhalb von 3 Monaten nach Schuljahresbeginn stattzufinden.
(Dies bedeutet, dass die Mitglieder/Delegierten von ihren jeweiligen Schulelternräten spätestens innerhalb von 2 Monaten gewählt werden sollten.)
Aufgaben
Die Gemeinde- und Kreiselternräte erörtern alle Dinge, die für die Schulen ihres Gebietes von besonderer Bedeutung sind. Dazu gehören Unterrichtsversorgung und Ausstattung von Schulen, Schulentwicklungsplanung und Schülerbeförderung, aber auch die Unterstützung der Schulelternräte, Fortbildung und Information von Elternvertretern usw. Jeder Gemeinde-, Stadt- und Kreiselternrat bestimmt seine Aufgaben selbst. Ebenso wie andere Elternräte sollten sie sich eine Geschäftsordnung geben.
Eine weitere Aufgabe ist der Vorschlag eines Mitgliedes/eines stellvertretenden Mitgliedes für den jeweiligen kommunalen Schulausschuss (siehe dort).
Der Schulträger hat gegenüber den Gemeinde-/Kreiselternräten die Pflicht, Auskünfte von sich aus zu erteilen und „rechtzeitig“ die Möglichkeit zu Stellungnahmen und zu Vorschlägen zu geben, da die Kreiselternräte und die Stadtelternräte der kreisfreien Städte an der Schulentwicklungsplanung der Landkreise zu beteiligen sind.
Dies ist besonders wichtig im Falle des § 106 des Niedersächsischen Schulgesetzes über die Errichtung, Aufhebung und Organisation von öffentlichen Schulen.
Alle Gemeinde- und Kreiselternräte sollten darauf achten, dass gerade im Bereich der Schulentwicklungsplanung ihre Rechte nicht übergangen werden. Die Belange aller Schulformen sollten beachtet werden.
Vorstand
Die Gemeinde-, Stadt- und Kreiselternräte wählen einen Vorstand, der aus Vorsitzendem, stellvertretenden Vorsitzendem und bis zu 3 Beisitzern besteht.
Aus dem „Leitfaden zur Elternarbeit in Niedersachsen“, herausgegeben vom Landeselternrat Niedersachsen. Den kompletten Leitfaden können Sie beim Landeselternrat herunterladen.