Kreiselternrat

Gemeindeelternrat, Stadtelternrat, Kreiselternrat (§§ 97 bis 99 NSchG)

In Gemeinden und Samtgemeinden, die Träger von mehr als zwei Schulen sind, wird ein Gemeindeelternrat und in Landkreisen ein Kreiselternrat gebildet. In Städten führt der Gemeindeelternrat die Bezeichnung Stadtelternrat. Den Gemeindeelternrat wählen die Schulelternräte der im Gemeindegebiet befindlichen öffentlichen Schulen und der Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann. Den Kreiselternrat wählen die Schulelternräte

1. aller im Kreisgebiet befindlichen

a) öffentlichen Schulen und

b) Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, sowie

2. der in der Trägerschaft des Landkreises stehenden, außerhalb des Kreisgebietes befindlichen Schulen.

Jeder Schulelternrat wählt je ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied. Würde durch diese Wahlen der Stadt-, Gemeinde- oder Kreis-Elternrat mehr als 28 Mitglieder bekommen, wählt jeder Schulelternrat zwei gleichberechtigte Delegierte für die Wahlversammlung, die den Stadt-, Gemeinde- oder Kreiselternrat wählt. Umfasst eine allgemeinbildende Schule mehrere Schulformen, so gilt jeder Schulzweig als selbständige Schule; die demselben Schulzweig zugehörenden Mitglieder des Schulelternrates gelten als selbständiger Schulelternrat.

Würden aus diesem Wahlverfahren mehr als 28 Mitglieder hervorgehen, so wählen die Schulelternräte der im Gemeinde oder Kreisgebiet befindlichen öffentlichen Schulen sowie der in der Trägerschaft des Landkreises befindlichen Schulen außerhalb des Kreisgebietes aus ihrer Mitte je zwei Delegierte, die den Gemeinde oder Kreiselternrat getrennt nach Grundschulen, Orientierungsstufen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Sonderschulen und berufsbildenden Schulen wählen. Umfasst eine Schule mehrere dieser Schulformen, so gilt jeder Schulzweig als selbständige Schule; die demselben Schulzweig zugehörenden Mitglieder des Schulelternrates wählen aus ihrer Mitte zwei Delegierte. Es werden für Schulformen mit

  • 4 bis 9 Schulen = 3 Mitglieder
  • 10 bis 24 Schulen = 4 Mitglieder
  • 25 und mehr Schulen = 5 Mitglieder

des Gemeinde oder Kreiselternrates und eine gleichgroße Zahl von Stellvertretern gewählt. Bei diesem Verfahren wählen die Schulelternräte der Schulen in freier Trägerschaft getrennt nach den vorhandenen Schulformen aus ihrer Mitte für jede Schulform ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Gemeinde oder Kreiselternrates.

Seit 1993: Mitglieder des Schulelternrates nach § 90 Abs. 2 NSchG (Elternvertreter ausländischer Schüler) können aus ihrer Mitte je ein zusätzliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied in den Gemeinde und Kreiselternrat wählen.

Der Gemeinde und der Kreiselternrat wählen je einen Vorstand, der aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzern besteht.

Die Wahlen werden von der jeweiligen Gemeinde oder Kreisverwaltung durchgeführt.

Aufgaben (§ 99 NSchG)

Der Gemeinde bzw. Kreiselternrat erörtert alle Fragen, die für die Schule der Gemeinde / des Kreises von besonderer Bedeutung sind, und trägt Probleme dem Schulträger vor. Der Schulträger und die zuständige Schulbehörde haben ihm die für seine Arbeit notwendigen Auskünfte zu erteilen und Gelegenheit zur Stel-lungnahme und zu Vorschlägen zu geben.

Angelegenheiten des Gemeinde bzw. Kreiselternrates können vor allem sein

  • Fragen zur Schulentwicklungsplanung in der Gemeinde/im Kreis
  • Ausstattung der Schulen, Umbau / Bau von Schulen und Turnhallen
  • Ausgestaltung der Schulhöfe
  • Bereitstellung der Mittel für die Arbeit der Elternvertretungen (§ 100 NSCG)
  • Schülerbeförderung / Schulwegsicherheit
  • Unterstützung der Arbeit der Schulelternräte
  • Information über seine Arbeit an die Schulelternräte.

Die Vorstände der Gemeinde bzw. Kreiselternräte haben darauf zu achten, dass die Belange aller in ihrem Gebiet vertretenen Schulformen angemessen berücksichtigt werden. Gemeinde bzw. Kreiselternräte geben sich eine Geschäftsordnung.