Der Runderlass zu schriftlichen Arbeiten gibt vor, dass
- Arbeiten möglichst gleichmäßig über das Schuljahr verteilt werden, um Häufungen vor den Zeugnis- und Ferienterminen zu vermeiden,
- während einer Kalenderwoche von einer Klasse oder Lerngruppe höchstens drei bewertete schriftliche Arbeiten geschrieben werden dürfen,
- an einem Schultag nicht mehr als eine bewertete schriftliche Arbeit geschrieben werden darf,
- Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen einen Nachteilsausgleich bei der Anfertigung bewerteter schriftlicher Arbeiten bekommen können (z.B. durch Pausen, längere Bearbeitungsdauer, Anpassung der Aufgabenformate, zusätzliche Hilfsmittel),
- die Korrekturzeiten im Primarbereich eine Woche, im Sekundarbereich I zwei Wochen und im Sekundarbereich II drei Wochen nicht überschreiten sollen,
- die Erziehungsberechtigten Gelegenheit erhalten müssen, in die korrigierte Arbeit Einblick zu nehmen,
- bei der Korrektur oder bei der Rückgabe der korrigierten Arbeit von der Fachlehrkraft die richtige Lösung der gestellten Aufgabe darzustellen oder mit der Klasse zu erarbeiten ist,
Zu schlecht ausgefallen?
Zeigt sich bei der Korrektur und Bewertung, dass mehr als 30 % der Arbeiten einer Klasse oder Lerngruppe mit „mangelhaft” oder „ungenügend” bewertet werden müssen, so wird die Arbeit nicht gewertet. Von dieser Vorschrift darf mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters abgewichen werden. Die Klassenelternvertretung ist über die Entscheidung unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
Die Gesamtanzahl der bewerteten schriftlichen Arbeiten ist in den Grundsatzerlassen oder Rahmenrichtlinien bzw. Kerncurricula festgelegt.
Details können Sie nachlesen im Runderlass d. MK v. 22.3.2012 – 33-83201 (SVBl. 5/2012 S.266), geändert durch RdErl. vom 9.4.2013 (SVBl. 6/2013 S.222): Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen.