Immer mehr Eltern müssen sich angesichts von Ganztagsschule und Inklusion damit auseinandersetzen, wie ihre Kinder während der Schulzeit wichtige Medikamente verabreicht bekommen können. Es geht nicht, einfach so einer Lehrkraft die Insulinspritze in die Hand zu drücken und ein freundliches “Wird schon klappen” auszusprechen.
Für alle Beteiligten ist es deshalb wichtig zu wissen: Wie sieht die rechtliche Situation aus, wenn im Zusammenhang mit einer Medikamentengabe im Schulbetrieb eine Person zu Schaden kommt. Welche Regelungen sind anzuwenden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler einen Schaden erleidet, der auf die Verabreichung eines Medikaments durch eine Lehrkraft zurückzuführen ist? Haftet hierfür die Lehrkraft als Verursacher bzw. der Schulträger nach zivilrechtlichen Vorschriften auf Schadensersatz? Oder ist dies für die Betroffenen ein Schulunfall, für dessen Folgen die gesetzliche Unfallversicherung anstelle des Verursachers aufkommt?
Fragen beantwortet eine Website der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Dort steht auch eine PDF-Broschüre “Medikamentengabe in Schulen (DGUV Information 202-091)” zur Verfügung.