Im Rahmen der ehrenamtlichen Elternarbeit entstehen für die Elternvertreter auch Kosten: Druckkosten für Einladungen, Portokosten, Telefon- und vor allem Fahrtkosten. Damit die Elternvertreter diese nicht erbitten müssen, regelt der § 100 NSchG die den Elternvertretern zu ersetzenden Kosten.
Der Schulträger ist verpflichtet, den Eltern die Einrichtungen sowie den „notwendigen Geschäftsbedarf“ und Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, Materialkosten zu ersetzen, und die Elternvertreter haben die Möglichkeit („auf Antrag“) Fahrtkosten geltend zu machen. Zu den genannten Dingen gehören z.B. Kopien, im Regelfall nutzen die Elternvertreter die Sekretariate der Schulen. Empfehlenswert ist eine kleine Handbücherei für die Elternvertretung, das Niedersächsische Schulgesetz mit Kommentar und das Schulverwaltungsblatt etwa, welches der Schulträger zur Verfügung stellen kann. Der amtliche Teil des Schulverwaltungsblattes ist auch auf den Internetseiten des Kultusministeriums zu finden.
Die Räume der Schule werden im Regelfall für die Schulelternratssitzungen/Elternabende genutzt.
Der Schulträger kann darüber hinaus freiwillige Zuschüsse leisten. Dies bewährt sich z.B. bei den Schulungen für die Elternvertreter in den Schulvorständen. Hier sollte es mit etwas Verhandlungsgeschick möglich sein, den Schulträger für unterschiedliche Veranstaltungen z. B. einzubinden, um so die Kosten für interessierte Eltern zu minimieren, denn eine gute funktionierende Elternschaft kann letztlich nur im Sinne eines verantwortungsbewussten Schulträgers sein.
Aus dem „Leitfaden zur Elternarbeit in Niedersachsen“, herausgegeben vom Landeselternrat Niedersachsen. Den kompletten Leitfaden können Sie beim Landeselternrat herunterladen.