Wann gibt es hitzefrei?

Wäre das nicht schön, wenn der Ruf „Hitzefrei“ durch die Schule geht, sobald die Quecksilbersäule eine bestimmte Gradzahl überschreitet? So ist das leider nicht geregelt. Wer wann über Hitzefrei entscheidet ist im Runderlass “Unterrichtsorganisation” vom 20.12.2013 vorgegeben.

Wer kann Hitzefrei bekommen?
Hitzefrei kann es nur in Schulen des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I geben. In der Oberstufe oder in der berufsbildenden Schule gibt es keine Hitzefrei-Regelung.

Wer entscheidet über Hitzefrei?
Die Schulleiterin oder der Schulleiter können für einzelne oder alle Klassen Hitzefrei geben.

Wann wird Hitzefrei gegeben?
Die Schulleitung kann Hitzefrei geben, wenn der Unterricht durch hohe Temperaturen in den Schulräumen erheblich beeinträchtigt wird und andere Formen der Unterrichtsgestaltung nicht sinnvoll erscheinen.

Wer muss informiert werden?
Der Träger der Schülerbeförderung muss unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden. Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler sind in geeigneter Weise über das Verfahren zu unterrichten.

Was ist mit der Betreuung der Kinder?
Schülerinnen und Schüler, die trotz eines angeordneten Unterrichtsausfalls zur Schule gekommen sind, müssen beaufsichtigt werden. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Unterrichts müssen Schülerinnen und Schüler bis zum Verlassen der Schule beaufsichtigt werden. Schülerinnen und Schüler an der Grundschule dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Erziehungsberechtigten nach Hause entlassen werden.

Die genauen Formulierungen finden Sie im Runderlass des MK v. 20.12.2013„Unterrichtsorganisation“.

Wie viele Arbeiten darf mein Kind in der Woche schreiben?

Der Runderlass zu schriftlichen Arbeiten gibt vor, dass

  • Arbeiten möglichst gleichmäßig über das Schuljahr verteilt werden, um Häufungen vor den Zeugnis- und Ferienterminen zu vermeiden,
  • während einer Kalenderwoche von einer Klasse oder Lerngruppe höchstens drei bewertete schriftliche Arbeiten geschrieben werden dürfen,
  • an einem Schultag nicht mehr als eine bewertete schriftliche Arbeit geschrieben werden darf,
  • Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen einen Nachteilsausgleich bei der Anfertigung bewerteter schriftlicher Arbeiten bekommen können (z.B. durch Pausen, längere Bearbeitungsdauer, Anpassung der Aufgabenformate, zusätzliche Hilfsmittel),
  • die Korrekturzeiten im Primarbereich eine Woche, im Sekundarbereich I zwei Wochen und im Sekundarbereich II drei Wochen nicht überschreiten sollen,
  • die Erziehungsberechtigten Gelegenheit erhalten müssen, in die korrigierte Arbeit Einblick zu nehmen,
  • bei der Korrektur oder bei der Rückgabe der korrigierten Arbeit von der Fachlehrkraft die richtige Lösung der gestellten Aufgabe darzustellen oder mit der Klasse zu erarbeiten ist,

Zu schlecht ausgefallen?
Zeigt sich bei der Korrektur und Bewertung, dass mehr als 30 % der Arbeiten einer Klasse oder Lerngruppe mit „mangelhaft” oder „ungenügend” bewertet werden müssen, so wird die Arbeit nicht gewertet. Von dieser Vorschrift darf mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters abgewichen werden. Die Klassenelternvertretung ist über die Entscheidung unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

Die Gesamtanzahl der bewerteten schriftlichen Arbeiten ist in den Grundsatzerlassen oder Rahmenrichtlinien bzw. Kerncurricula festgelegt.

Details können Sie nachlesen im Runderlass d. MK v. 22.3.2012 – 33-83201 (SVBl. 5/2012 S.266), geändert durch RdErl. vom 9.4.2013 (SVBl. 6/2013 S.222): Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen.

Wie groß darf eine Klasse sein?

Der Klassenbildungserlass informiert über die Schülerhöchstzahlen pro Klasse. Dabei werden auch die Regularien für Kombiklassen oder z.B. Klassen mit einem großen Anteil von Kindern aus zugewanderten Familien mit Defiziten in der deutschen Sprache gegeben.

Lesen Sie detailliert nach im Runderlass des MK v. 7.7.2011 – 15-84001/3 (SVBl 8/2011 S.268), geändert durch RdErl. vom 31.7.2012 (SVBl. 9/2012 S.461; ber. S.522), 7.5.2013 (SVBl. 6/2013 S.219) und vom 5.5.2014 (SVBl. 6/2014 S.270): Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen.

Was muss ich als Elternvertreter an der Grundschule wissen?

Der Grundschulerlass gibt Auskunft zu folgenden Punkten:

  1. Stellung der Grundschule innerhalb des öffentlichen Schulwesens
  2. Aufgaben und Ziele
  3. Zusammenarbeit von Grundschulen und Tageseinrichtungen für Kinder
  4. Stundentafel
  5. Organisation von Lern- und Lehrprozessen
  6. Individuelle Lernentwicklung und Leistungsbewertung
  7. Schullaufbahnempfehlung
  8. Zusammenarbeit mit anderen Schulen und Einrichtungen
  9. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

Bitte lesen Sie die Details im Runderlass d. MK vom 1.8.2012: Die Arbeit in der Grundschule. Dieser Erlass wird gerade überarbeitet und erscheint in Kürze in neuer Fassung.

Weitere wichtige rechtliche Grundlagen:

Abschnitt Elternvertretung §§88-100 im Niedersächsischen Schulgesetz.

Verordnung über die Wahl der Elternvertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landeselternrates (Elternwahlordnung)
Vom 4. 6.1997 (Nds.GVBl. S.169; SVBl. 6/1997 S.239), geändert durch Art.1 der VO v. 4.3.2005 (Nds.GVBl. Nr.6/2005 S.78; SVBl. 4/2005 S.192) – VORIS 22410 01 66 –

Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen
RdErl. d. MK v. 22.3.2012 – 33-82100 (SVBl. 5/2012 S.266) – VORIS 22410 –

Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen
RdErl. d. MK v. 22.3.2012 – 33-83201 (SVBl. 5/2012 S.266), zuletzt geändert durch RdErl. vom 9.4.2013 (SVBl. 6/2013 S.222) – VORIS 22410 –

Zeugnisse in den allgemeinbildenden Schulen
RdErl. d. MK v. 5.12.2011 – 33-83203 (SVBl. 1/2012 S.6), zuletzt geändert durch RdErl. d. MK vom 11.8.2014 (SVBl. 9/2014 S. 453) – VORIS 22410 –

Wie entstehen Zeugnisse?

Der Zeugniserlass behandelt alle Fragestellungen rund um die Zeugnisse in seinen einzelnen Kapiteln:

  1. Zweck der Erteilung von Zeugnissen
  2. Bewertung
  3. Formvorschriften
  4. Bestimmungen für einzelne Schulformen und besondere Organisationsformen gemäß § 23 NSchG
  5. Abschluss- und Abgangszeugnisse; sonstige besondere Zeugnisse
  6. Würdigung ehrenamtlicher Tätigkeit
  7. Würdigung der Arbeit von Schülerlotsen

Details und Weitere Informationen finden Sie im Runderlass d. MK v. 5.12.2011: Zeugnisse in den allgemeinbildenden Schulen.